Kostenverteilung: Jahresabrechnung nur zum Teil ungültig

LG Frankfurt, Urteil v. 23.07.2015, Az. 2-13 S 172/14

Ist der beanstandete Teil einer Jahreserklärung rechnerisch selbständig und abgrenzbar, ist der Genehmigungsbeschluss generell für teilweise ungültig zu erklären.

Liegt bei der Jahresabrechnung etwa ein Fehler im Rahmen der Kostenverteilung vor, so wird die Gesamtabrechnung dadurch nicht vollständig ungültig. Sie kann isoliert betrachtet und als gültig angesehen werden. Es entspräche dem Willen der Wohnungseigentümer, die Beschlüsse im Übrigen als wirksam anzusehen, begründete der BGH.

Das führt dazu, dass der Anfechtende mit der Bestandskraft der gültigen Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebrachte Anfechtungsgründe auch nicht mehr vorbringen kann. Bei einer vollständigen Ungültigkeitserklärung wären ein kompletter Neubeschluss und damit eine neue Anfechtungsklage möglich.

Allgemein gilt zudem, dass bei einem Fehler, der die Einzelabrechnungen nicht betrifft und der nachholbar ist, der Wohnungseigentümer nur einen Anspruch auf Ergänzung der Beschlussfassung hat.

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