Keine Prüfung genehmigter Bauarbeiten

BGH, Urteil v. 26.02.2016, Az. V ZR 131/15

Liegt für eine Baumaßnahme die Genehmigung vor und wurde die Maßnahme in der Teilungserklärung genehmigt, so darf die WEG die Baumaßnahme nach ihrem Abschluss nicht prüfen.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer geklagt, dem die WEG den Um- und Ausbau seiner Wohnung gestattet hatte, sofern er eine behördliche Genehmigung vorweisen könne. Nach Abschluss der Bauarbeiten – Dachausbau und der Einbau eines Personenaufzuges – ließ die WEG die Maßnahmen durch einen Architekten prüfen, der Baumängel feststellte. Daraufhin plante die WEG in der Eigentümerversammlung eine umfassende rechtliche Prüfung der Baupläne vorzunehmen. Das Gericht untersagte die Prüfung mit Verweis auf die vorliegende Genehmigung und die wirksame Teilungserklärung.

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