Schadensersatz bei mangelhafter Handwerkerleistung

Frage von Bernd L. aus T.: Im Innenhof unserer insgesamt 13 Eigentumswohnungen umfassenden Wohnanlage wurde erst kürzlich der Bodenbelag durch einen Fachbetrieb erneuert. Statt des vormals vorhandenen Betonbodens wurden nun Steinplatten verlegt. Nach Fertigstellung des neuen Bodenbelags musste die WEG als Auftraggeber feststellen, dass einzelne Platten beim Betreten wackeln und der Boden generell Unebenheiten aufweist. Wir können die Leistung der Handwerker so nicht abnehmen, der Handwerksbetrieb weigert sich aber, den Schaden zu beheben. Ein besseres Ergebnis sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten unseres Innenhofes nicht zu erreichen, ein von uns zu Rate gezogener Gutachter sieht das jedoch anders. Wie können wir uns helfen?

Antwort

In der Tat ist ein Handwerker zur Nachbesserung verpflichtet, wenn das von ihm abgelieferte Werk mangelhaft ist. Weigert sich – wie in Ihrem Fall – der Handwerker, den Bodenbelag noch einmal zu erneuern bzw. zu reparieren oder sind seine Bemühungen zur Nachbesserung erfolglos, so muss er Schadensersatz leisten.

Auch ohne dass Sie den aus Ihrer Sicht mangelhaften Fußbodenbelag abnehmen müssen, kann die WEG einen solchen Anspruch auf Schadensersatz besitzen. Da der Handwerksbetrieb bereits klar gemacht hat, dass Sie eine Nachbesserung durch ihn nicht erwarten können, können Sie von ihm die erforderlichen Mittel für eine Selbstvornahme – also die Reparatur des Schadens durch Sie selbst oder einen anderen Handwerksbetrieb – verlangen.

Das OLG Hamm hat in der Vergangenheit (Az. 24 U 41/14) bestätigt, dass der Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung sogar bis zu 150 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme betragen kann.

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