Hausordnung verpflichtet: Eingangstür nachts abschließen

Frage von Heinz I aus W.: In der letzten Eigentümerversammlung haben wir beschlossen, dass künftig die Haupteingangstür zwischen zehn Uhr abends und sechs Uhr früh abgeschlossen sein muss. Für uns hat unsere Sicherheit oberste Priorität, weshalb wir uns für diese Regelung entschieden haben. Einer der Eigentümer droht nun mit Klage gegen diesen Beschluss. In seinen Augen birgt das Abschließen eine Gefahr, da es im Ernstfall die Fluchtmöglichkeit einschränke. Wie schätzen Sie diese Situation ein?

Antwort

Ist die abgeschlossene Haupteingangstür von innen nicht ohne Schlüssel zu öffnen, so widerspricht eine solche Regelung tatsächlich den Grundsätzen ordnungsgemäßer WEG-Verwaltung. Bei einem Brand oder in einem anderen Notfall kann nicht erwartet werden, dass jeder Bewohner und erst recht nicht jeder Besucher einen Schlüssel mit sich führt. Im schlimmsten Fall wird so die Hauseingangstür zu einem lebensbedrohlichen Hindernis in Paniksituationen. Ihr Interesse nach Sicherheit ist natürlich ebenfalls berechtigt und steht dem Interesse des Miteigentümers, das Haus in Notsituationen schnell verlassen zu können, auch gar nicht entgegen. Spezielle Haustürschließsysteme ermöglichen das Abschließen der Haustür, lassen es aber gleichzeitig zu, dass die Tür von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden kann.

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