Änderungsbeschluss: Neue Pflichten für Eigentümer

Frage von Eva S. aus U.: Ich bin Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung in einer Wohnanlage mit sechs Parteien. Zu meiner Wohnung gehört ein Sondernutzungsrecht an der an die Wohnung angrenzenden Gartenfläche. In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass die Instandhaltung Aufgabe der Gemeinschaft ist. In der vergangenen Eigentümerversammlung wurde die Änderung der Teilungserklärung beschlossen, so dass ich als Sondernutzungsberechtigte nun für die Instandhaltung verantwortlich bin bzw. für die entstehenden Kosten aufzukommen habe. Zwar wurde der Beschluss mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit gefasst, ich jedoch habe dagegen gestimmt. Kann die Eigentümergemeinschaft mir gegen meinen Willen diese Aufgabe aufbürden?

Antwort

Sie liegen mit Ihrer Vermutung ganz richtig. So genannte Individualrechte begrenzen die legitimierte Mehrheitsmacht – also den Beschluss mit Zweidrittelmehrheit. Das bedeutet, dass der Beschluss nur dann gültig ist, wenn nachteilig betroffene Eigentümer zustimmen. Üblicherweise regelt die Teilungserklärung, dass dem Sondernutzungsberechtigten an einer Gartenfläche oder sonstigen, im Gemeinschaftseigentum befindlichen Räumlichkeiten auch die Pflicht zur Instandhaltung obliegt. Ist in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung aber nichts Dementsprechendes geregelt, sind nach dem Gesetz die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich verantwortlich. Das Sondernutzungsrecht lässt dabei die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum unverändert. Ein Beschluss zur Änderung der Teilungserklärung oder eine nachträgliche Vereinbarung, dass Ihnen die Pflicht zur Instandhaltung auferlegt wird, bedarf folglich Ihrer Zustimmung.

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