Erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums

BGH, Urteil v. 20.11.2015, Az. V ZR 284/14

Ein Eigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verlegung einer Wand verlangen, wenn das Ziel die plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist. Dafür ist unerheblich, ob die Wand lediglich zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt.

Im konkreten Fall hatte der Eigentümer einer Wohnung von den übrigen Mitgliedern der WEG verlangt, die Wand zwischen zwei Kellerräumen zu verlegen. Beim Bau des Kellers war von den Bauplänen, auf denen auch der spätere Aufteilungsplan basierte, abgewichen worden. Dadurch sollte einem innenliegenden Kellerraum ein Fensterzugang geschaffen werden. Durch die Abweichung war der Kellerraum des Klägers knapp vier Quadratmeter kleiner als im Bau- und Aufteilungsplan vorgesehen.

Nach Ansicht des BGH kann der Eigentümer die erstmalige plangerechte Herstellung des Kellerraumes verlangen, auch wenn es um die Abtrennung zweier Räume im Sondereigentum geht. Auch unerheblich sei es in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Wand auch um „gemeinsames Sondereigentum“ des Klägers und des Eigentümers des anderen Kellerraumes handeln könnte. Die Abgrenzung des Sondereigentums richtet sich nicht nach der tatsächlichen Bauausführung, sondern nach den Grundbucheintragungen.

Der Entscheidung des BGH steht nicht entgegen, dass der Kläger bei Vertragsabschluss den kleineren Kellerraum schon besichtigt hatte oder dass seit der Aufteilung in den achtziger Jahren bis 2012 niemand den Umbau in Erwägung gezogen hatte.

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