Wohnungskäufer kann bei Mangelansprüchen auch alleine klagen

BGH, Urteil v. 24.07.2015, V ZR 167/14

Der Käufer einer gebrauchten und nicht neuwertig sanierten Wohnung kann bei etwaigen Mängeln auch alleine, also ohne die anderen Eigentümer, klagen. Das gilt vor allem, wenn die Wohnung unter Ausschluss der Sachmängelhaftung und ohne Beschaffenheitsgarantie verkauft wurde.

Im konkreten Fall erwarb der Kläger eine Wohnung in einer älteren Wohnanlage. Beim Kauf war ihm vom Verkäufer verschwiegen worden, dass das Haus nicht ausreichend saniert worden war und über ein feuchtes Kellergeschoss verfügte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ließ der BGH die Klage zu: Zwar lägen Mängel am Gemeinschaftseigentum vor, für die ein Schadensersatz grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft insgesamt geltend gemacht werden könnte, jedoch wäre diese Gemeinschaftsbezogenheit nur bei schutzwürdigen Belangen aller Eigentümer zu bejahen. Bei einer nachträglich erworbenen und gebrauchten Wohnung sind die übrigen Eigentümer der anderen Wohnungen nach Ansicht des BGH nicht schutzwürdig. Denn: Ihnen war der Mangel ja längst bekannt.

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