Zu gering bemessener Wirtschaftsplan

AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 12.03.2014, Az. 539 C 25/13

Im Wirtschaftsplan einer WEG werden die geplanten und zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das folgende Kalenderjahr aufgelistet. Auf dieser Basis sind die Eigentümer zu Hausgeldzahlungen verpflichtet. Außerdem ist die richtige Aufstellung des Wirtschafsplans Teil der ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung. Ist der Wirtschaftsplan jedoch beispielsweise zu gering bemessen, können Eigentümer diesen anfechten und für ungültig erklären lassen.

Zum Hintergrund: Sofern ein Eigentümer einer WEG den Wirtschaftsplan anfechtet, weil die geplanten Ausgaben und Einnahmen nicht ordnungsgemäß kalkuliert wurden und damit zu gering bemessen sind, so ist der Wirtschaftsplan noch nicht a priori ungültig. Der Wirtschaftsplan repräsentiert nur einen Planungsrahmen und schätzt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der WEG ab. Kleinere Abweichungen können und müssen von den Eigentümern hingenommen werden. Hat eine Ungenauigkeit jedoch zur Folge, dass einzelne Eigentümer Liquiditätsprobleme bekommen, so könnte der Wirtschaftsplan in Gänze für ungültig erklärt werden. Damit würde letztlich kein Wirtschaftsplan für das folgende Kalenderjahr existieren und jegliche Verpflichtungen zur Zahlung – einschließlich rückwirkender Zahlungen – von Hausgeldern würde entfallen.

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