Klage einer WEG macht Einzelklage unmöglich

Frage von Piet R. aus K.:

Momentan bewohne ich eine Eigentumswohnung in einer WEG, in der jedoch ständige Lärmbelästigungen leider an der Tagesordnung sind. Meine Nachbarn bekommen viel Besuch, so dass das Treppenhaus zusätzlich stärker verschmutzt wird, als üblich. Meine Frage ist nun, welche Möglichkeiten ich als Einzeleigentümer habe, um gegen diese Lärmbelästigung gegebenenfalls rechtlich vorzugehen.

Antwort:

Generell hat ein einzelner Eigentümer einer WEG das Recht, Beschwerden über Lärmbelästigungen, Dreck oder allgemeine Verstöße gegen die Teilungserklärung an den Verwalter heranzutragen. Der Verwalter kann den Eigentümer dann dergestalt beraten, ob er (außer-)gerichtliche Ansprüche geltend machen kann. Es ist jedoch ratsam, die Streitigkeit innerhalb der WEG, also zwischen zwei Eigentümern beispielsweise, zunächst intern zu klären. Will ein Eigentümer dennoch individuelle rechtliche Schritte einleiten, so muss ein Urteil des BGH vom 5. Dezember 2014 (Az. V ZR 5/14) beachtet werden. In dem konkreten Fall urteilte der BGH, dass eine Einzelklage nicht mehr rechtens ist, wenn die WEG zuvor mehrheitlich beschlossen hat, dass Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur noch gemeinschaftlich geltend gemacht und vor Gericht durchgesetzt werden sollen.

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