Auf Verweigerung dringlicher Sanierungsmaßnahmen folgt Schadensersatz

BGH, Urteil v. 17.10.2014, Az. V ZR 9/14

Muss das gemeinschaftliche Eigentum einer WEG zwingend saniert werden, müssen alle Eigentümer dem Vorhaben zustimmen und die kompletten Kosten tragen. Dabei spielen Alter und Zahlungsfähigkeit der Eigentümer keine Rolle; sollten sie diese Instandsetzungsmaßnahme verweigern, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Zum Hintergrund: Das Urteil des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf einen Fall, in dem eine Kellerwohnung einer WEG dringend saniert werden musste. Beim fehlerhaften Umbau der Kellerwohnung wurde diese unbewohnbar und Gemeinschaftseigentum beschädigt. Die Folgesanierung war erforderlich. Einzelne Eigentümer der WEG verweigerten die anteilige Finanzierung der Reparaturmaßnahme am Gemeinschaftseigentum. Daraufhin urteilte der BGH in letzter Instanz, dass alle Eigentümer die Kosten zu tragen haben, sofern die Instandsetzungsmaßnahme „zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss“ [PM BGH, Nr. 146/2014, 17.10.2014]. Dabei kann allerdings nicht berücksichtigt werden, ob einzelne Eigentümer – aus Altersgründen oder finanziellen Schwierigkeiten – diese Kosten eventuell nicht übernehmen können. Verweigern einzelne Eigentümer die Kostenübernahme, so können sie zu Schadensersatz herangezogen werden.

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