Jahresabrechnung – Belegeinsicht Kernrecht der Wohnungseigentümer

LG Itzehoe, Urteil vom 17.09.2013, Az.: 11 S 93/12

Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres kommen die Wohnungseigentümer einer WEG zusammen, um über die Jahresabrechnung zu beschließen. Laut Urteil des Landgerichts Itzehoe muss ein WEG-Verwalter den Wohnungseigentümern die Jahresabrechnung rechtzeitig zukommen lassen, damit der Eigentümer Zeit hat, die Abrechnung vor der Versammlung zu überprüfen. Dieses Prüfungsrecht ist Kernrecht der Wohnungseigentümer.

Zum Hintergrund: Eine Klägerin hatte den Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten, da der Verwalter ihr nicht die Möglichkeit gegeben hatte, die Angaben zu überprüfen. Die Jahresabrechnung fehlte nicht nur während der Eigentümerversammlung, sondern wurde der Klägerin auch vor der Versammlung nicht ausgehändigt. Der WEG-Verwalter erklärte der Klägerin, dass die Abrechnung bei einem Belegprüfer, in diesem Falle einem Beiratsmitglied sei und dass sie sich an das Beiratsmitglied wenden könne. Diese Entscheidung ist, laut LG Itzehoe jedoch nicht korrekt. Der Verwalter muss einem Eigentümer die Einsicht in die Jahresabrechnung gewähren, bevor über diese auf der Jahresversammlung abgestimmt wird. Die Einsicht muss in den Geschäftsräumen des Verwalters möglich sein. Wird dieses Kernrecht missbraucht, ist der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht rechtskräftig und kann angefochten werden. Das Landgericht Itzehoe erläuterte zwar nicht, wann genau die Jahresabrechnung verschickt werden sollte. Doch sollte diese in der Regel spätestens mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zugesandt werden.

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