Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage wird nicht angerechnet

Häusle

Bei einem Wohnungskauf fällt nur auf den Kaufpreis der Wohnung selbst Grunderwerbsteuer an – die Instandhaltungsrücklage, die mit dem Wohneigentum erworben wird, ist von der Steuer ausgenommen. Das gab der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland kürzlich in einer Pressemitteilung bekannt. Da Wohnungseigentümer über die Jahre hinweg teilweise sehr hohe Instandhaltungsrücklagen bilden, kann es Wohnungskäufer teuer zu stehen kommen, wenn diese Summe in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingerechnet wird.

Keine Steuer auf Einrichtung und Heizöl

Die Instandhaltungsrücklage ist nicht der einzige Anteil am Kaufpreis, für den keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss. Bewegliche Güter und alle ausbaubaren Bestandteile der Einrichtung, die mit der Wohnung erworben werden, sind ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen. Stefan Walter zufolge, Steuerexperte von Haus & Grund, zählen dazu zum Beispiel Möbel, Einbauküchen und Heizölvorräte. Auch die Kaufpreise für Kamine, Alarmanlagen oder Saunen in der Wohnung können von der Grunderwerbsteuer ausgeschlossen werden.

Grunderwerbsteuer ist Ländersache

Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zum 1. Januar 2014 wurde sie in Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein und Niedersachsen erhöht. Schleswig-Holstein ist mit 6,5 Prozent derzeit bundesweit Spitzenreiter.

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Einsparen der Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag separat aufführen

Für Wohnungskäufer empfiehlt sich folgendes Vorgehen, um Einrichtungsgegenstände und Instandhaltungsrücklagen aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auszuschließen: Zunächst müssen sie dem Verkäufer und dem Notar mitteilen, dass die Instandhaltungsrücklage sowie die Kosten für die beweglichen Güter nicht zum Kaufpreis der Wohnung hinzugezählt werden sollen. Diese Posten müssen im notariellen Kaufvertrag auch separat aufgeführt sein. Wichtig: Wohnungskäufer müssen sich vom vorherigen Eigentümer Belege oder Quittungen über die Kaufpreise der Einrichtungsgegenstände geben lassen, um sie dem Finanzamt vorlegen zu können. Auch die Höhe der Instandhaltungsrücklage sollte der Verkäufer dem künftigen Eigentümer bestätigen. Nur so können Wohnungskäufer sicherstellen, dass die Grunderwerbsteuer nicht für die Instandhaltungsrücklage gezahlt werden muss.

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