WEG-Verwaltung: Bonität ist wichtiger als Rechtsform

Geldscheine und eine Kosten-Abrechnung

Wohnungseigentümer können auch eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft zum WEG-Verwalter bestellen. Voraussetzung ist aber, dass eine ausreichende Bonität gewährleistet ist, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 190/11). Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer bei der Bestellung eines WEG-Verwalters einen Beurteilungsspielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 und 4 WEG einen geeigneten Verwalter zu bestellen.

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„Mini-Blockheizkraftwerk im Mehrfamilienhaus kann sich lohnen“

Mini-Blockheizkraftwerk Mehrfamilienhaus

Teil 1 der Serie „energetisch Sanieren“

Fassade dämmen oder Heizung sanieren? Was lohnt sich überhaupt? Viele Wohnungseigentümer sind verunsichert und wissen nicht, worauf sie achten müssen. Wir haben mit Prof. Dr Alexander Reinartz von der Fachhochschule Bingen über die wichtigsten Fragen gesprochen, der selbst als Sachverständiger und Energieberater viel Praxiserfahrung gesammelt hat. Im ersten Teil des Interviews geht es primär um die Heizungssanierung, im zweiten Teil dann um Fassadendämmung.

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Gründungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Rechte und Pflichten des werdenden Wohnungseigentümers

Grundbucheintragung

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch in der Gründungsphase, stellen sich dem Erwerber einer der Eigentumswohnungen ganz spezielle Fragen. So muss er wissen, ab wann er, wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, für die Kosten und Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt (Az. V ZR 196/11). Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist.

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Tagesmutter braucht Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

spielendes Kind

Eine Kölner Tagesmutter darf ihre Wohnung künftig nicht mehr als Kindertagespflegestelle nutzen, weil ihr die gemäß Teilungserklärung erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlte. Der Bundesgerichtshof sah in der Nutzung der Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die „Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung“ im Sinne der Teilungserklärung. Für eine solche Tätigkeit brauchte die Frau die Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der Wohnungseigentümer. Die Richter trafen mit ihrem Urteil (Az. V ZR 204/11, 13. Juli 2012) jedoch keine grundsätzliche Entscheidung darüber, ob eine Tagesmutter in einem Wohnhaus Kinder betreuen darf.

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