Ein großes Schwimmbad wie dieses müssen Wohnungseigentümer nicht immer mitbezahlen.

Wohnungseigentümer musste Schwimmbad-Erweiterung nicht mitbezahlen

Ein großes Schwimmbad wie dieses müssen Wohnungseigentümer nicht immer mitbezahlen.
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 Wohnungseigentümer müssen nicht jede bauliche Veränderung an ihrer Wohnanlage mitfinanzieren. Das unterstreicht ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Hintergrund: Eine Eigentümergemeinschaft aus München hatte mehrheitlich beschlossen, das Schwimmbad der gemeinsamen Wohnanlage zu erweitern. Für die Badenden sollte ein zusätzlicher Ruheraum gebaut werden, so wünschte es sich die Mehrheit. Daran war jedoch nicht jeder Wohnungseigentümer interessiert, und so stimmten auch nicht alle in der Eigentümerversammlung zu. Der Mehrheitsbeschluss wurde aber von niemandem wirksam angefochten und der Ruheraum wurde gebaut. Der WEG-Verwalter wollte anschließend alle Miteigentümer der Wohnanlage an den Kosten beteiligen, auch diejenigen, die mit dem Bau nicht einverstanden gewesen waren. Dagegen wehrte sich ein Betroffener – mit Erfolg.

Nach einem ersten Blick ins WEG-Gesetz schien der Fall klar zu sein: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, die nichts mit der normalen Instandhaltung oder Instandsetzung zu tun haben, müssen nur von denen finanziert werden, die ihnen auch zugestimmt haben. Dafür dürfen jene Miteigentümer, die nicht zustimmen, aus diesen Veränderungen auch keinen Nutzen beanspruchen. Im vorliegenden Fall würde das konkret heißen: Wer gegen den Ruheraum gestimmt hat, müsste ihn nicht mitbezahlen, dürfte ihn dann aber auch nicht nutzen.

Das Landgericht München I bescheinigte dem Kläger zudem, dass die Schwimmbad-Erweiterung nicht rechtmäßig gewesen sei. Denn die erwähnten baulichen Veränderungen dürfen laut WEG-Recht überhaupt nur dann durchgeführt werden, wenn alle Wohnungseigentümer einverstanden sind, deren Rechte über ein „bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliches Maß“ hinaus berührt sind. Demnach hätten, meinten die Münchner Richter, erst alle Eigentümer der Wohnanlage zustimmen müssen, um das Schwimmbad zu erweitern. Denn die Anlage als Ganze wurde durch die Baumaßnahme nennenswert verändert.

Klagender Wohnungseigentümer focht Baubeschluss nicht an

Allerdings hatte der klagende Wohnungseigentümer den Mehrheitsbeschluss nicht fristgerecht innerhalb eines Monats angefochten, so dass die Maßnahme dennoch durchgeführt werden durfte. Nach Meinung des Landgerichts führte die Nicht-Anfechtung dazu, dass sich der Kläger trotz allem an den Baukosten für den Ruheraum beteiligen musste.

Dieses Urteil kassierte jedoch der Bundesgerichtshof (BGH). Denn entscheidend sei nur die Vorschrift, wonach nur jene für eine solche bauliche Veränderung zahlen müssen, die ihr auch zugestimmt haben. Diese Regel ist laut den Richtern auch davon unabhängig, ob der Nicht-Zustimmende die Baumaßnahme hinterher anfechtet oder nicht. Auch dass der Kläger sich erst dann gegen die Kosten wehrte, nachdem der Mehrheitsbeschluss bereits bestandskräftig geworden war und somit nicht mehr angefochten werden konnte, war laut BGH nicht zu beanstanden – jedenfalls nicht, solange der Beschluss keine endgültige Regelung über die Kostenverteilung enthielt.

Somit musste sich der klagende Wohnungseigentümer nicht an den Baukosten beteiligen.

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