Inkasso - das darf in der Regel nur die aktuelle WEG-Verwaltung.

Ehemalige WEG-Verwaltung durfte kein Hausgeld einziehen

Inkasso - das darf in der Regel nur die aktuelle WEG-Verwaltung.
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Als die ehemalige WEG-Verwaltung offene Hausgeldforderungen einziehen wollte, weigerte sich ein Wohnungseigentümer zu zahlen: Zwar war die Ex-Verwalterin einer Wohnanlage erst kürzlich abberufen worden, wollte aber noch das Hausgeld und eine Sonderumlage für die WEG eintreiben und betrieb dazu sogar eine Zwangsvollstreckung. Der Wohnungsbesitzer wehrte sich mit dem Argument, dass die ehemalige Verwalterin nicht mehr zuständig und somit nicht mehr zum Forderungseinzug berechtigt sei. Deshalb klagte der Wohnungseigentümer gegen die Vollstreckung. Das Argument der früheren Hausverwalterin, die neue WEG-Verwaltung habe sie mit dem Einzug der Altschulden beauftragt, wollte der Schuldner nicht gelten lassen. Am Ende musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall befassen.

Hintergrund des Verwalterwechsels war gewesen, dass die ehemalige WEG-Verwaltung wegen gravierenden Pflichtverletzungen abberufen worden war. Diese Entscheidung war gerichtlich bestätigt worden, da das Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwaltung zerstört war. Die abgelöste Verwalterin verfügte jedoch noch über eine Ermächtigung der WEG, in ihrem Auftrag gegen einzelne Wohnungsbesitzer vorzugehen, die mit ihren Hausgeldzahlungen in Rückstand geraten waren. Mit dem Einverständnis der neuen Verwaltung versuchte die Ex-Verwalterin nun, die Schulden des betreffenden Eigentümers einzutreiben und schließlich zwangszuvollstrecken.

Zwangsvollstreckung durch frühere WEG-Verwaltung war nicht rechtens

Der BGH gab jedoch der Klage des Schuldners statt, der die Vollstreckung mit dem Argument angriff, die ehemalige Verwaltung sei dazu nicht mehr berechtigt. Denn die Ermächtigung der WEG sei erloschen, als der Verwaltervertrag aufgelöst worden sei. Dieser Sichtweise schlossen sich die Richter an. Dass sich die neue Verwaltung damit einverstanden erklärt hatte, dass ihre Vorgängerin noch die alten Forderungen einziehen solle, änderte laut dem Richterspruch nichts an der Sache. Wenn die WEG als Gläubigerin gewollt hätte, dass die alte Verwalterin für sie die Forderungen eintreibt, hätte sie ihr eine neue Einziehungsermächtigung erteilen müssen, urteilte der BGH. Stattdessen war nun die neue WEG-Verwaltung dafür zuständig, den Betrag einzuziehen (BGH AZ: V ZR 55/11).

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