Eine Eigentümergemeinschaft muss zwar keine so große Kamera wie diese dulden, eine Video-Sprechanlage aber grundsätzlich schon akzeptieren.

Eigentümergemeinschaft musste Video-Sprechanlage dulden

Eine Eigentümergemeinschaft muss zwar keine so große Kamera wie diese dulden, eine Video-Sprechanlage aber grundsätzlich schon akzeptieren.
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 Eine Eigentümergemeinschaft aus Berlin sorgte sich um die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitglieder. Den Wunsch eines Miteigentümers, eine Video-Sprechanlage am Hauseingang zu installieren, lehnte sie deshalb auf der Eigentümerversammlung mehrheitlich ab: Schließlich könnten auch die anderen durch die kleine Kamera („Videoauge“) ihres Nachbarn mit überwacht werden, so ihre Argumentation. Der Eigentümer, der den Antrag gestellt hatte, wollte jedoch gern jeden sehen, der vor dem Haus stand und bei ihm klingelte. Nach seinem Willen sollte nur dann ein Bild in seine Wohnung übertragen werden, wenn gerade jemand auf seine Klingel gedrückt hatte. Nach einer Minute sollte sich die Kamera von selbst wieder abschalten. Da jedoch dieser Wunsch von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt wurde, klagte der Wohnungseigentümer gegen den Beschluss. Seiner Meinung nach mussten die Miteigentümer seine Kamera am Hauseingang dulden.

Der Eigentümer argumentierte, dass die Bilder der Videokamera nur dann in seiner Wohnung zu sehen wären, wenn bei ihm geklingelt würde. Darüber hinaus wäre es ihm nicht möglich, den Eingangsbereich des Wohnhauses zu überwachen. Denn die Kamera würde sich ohne ein vorheriges Klingeln nicht aktivieren lassen. Auch wenn sich andere Miteigentümer ebenfalls entscheiden sollten, sich an die Video-Sprechanlage anzuschließen, würden diese nur dann Bilder zu sehen bekommen, wenn bei ihnen selbst, nicht aber bei einem Nachbarn geklingelt würde. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede von einer Videoüberwachung sein, die in die Persönlichkeitsrechte der anderen Eigentümer eingreife.

Der Wohnungsbesitzer berief sich auf das WEG-Gesetz, nach dem die Eigentümergemeinschaft eine bauliche Veränderung – wie den Einbau einer kleinen Kamera am Eingang – nur ablehnen kann, wenn den anderen Wohnungseigentümern daraus ein „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehener Nachteil“ entstehe (§14 WEG). Anderenfalls hätte der einzelne Eigentümer ein Recht auf seine Kamera.

Eigentümergemeinschaft befürchtete Manipulation der Kamera

Die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft trugen vor Gericht Bedenken vor, dass die Video-Sprechanlage auch so manipuliert werden könnte, dass sie dauerhaft Bilder vom Eingang übertrage. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies diese Bedenken jedoch als unbegründet zurück: Die Wohnungseigentümer hätten nicht dargelegt, dass eine solche Manipulation „hinreichend wahrscheinlich“ sei. Deshalb würden ihre Persönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigt. Dass der einzelne Eigentümer seine Besucher durch eine Videoanlage identifizieren und dazu eine kleine Kamera am Hauseingang anbringen lassen wolle, sah der BGH zudem nicht als relevanten Nachteil für die anderen an. Deshalb musste die Eigentümergemeinschaft die Anlage akzeptieren.

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