Gruppe von 3D-Männchen mit Sprechblasen reden durcheinander

Urteil: Redezeit darf beschränkt werden

Gruppe von 3D-Männchen mit Sprechblasen reden durcheinander
© ioannis kounadeas – Fotolia

Ausschweifende Redner kennt wohl jeder. Manche von ihnen nutzen jede Gelegenheit, wieder einmal zu einem längeren Vortrag auszuholen. Im privaten Rahmen kann das ja auch durchaus ganz unterhaltsam sein. Ärgerlich kann es dagegen werden, wenn Sitzungen, Meetings oder Tagungen von einigen Vielrednern dominiert werden, die inhaltlich nicht immer viel zu sagen haben – dafür aber umso mehr Worte brauchen. Das kann auch auf der Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft passieren. Mit einem handfesten Rechtsstreit um dieses Thema hatte es eine WEG-Verwaltung aus Koblenz zu tun. Denn dort hatte eine Eigentümergemeinschaft beschlossen, die Redezeit pro Person und Tagesordnungspunkt auf fünf Minuten zu begrenzen. Dagegen wehrte sich einer der Wohnungseigentümer – und zog schließlich vor Gericht.

Dieser Fall ist eher die Ausnahme: Meist wird auf einer Eigentümerversammlung Gelegenheit gegeben, alle Argumente auszutauschen – insbesondere bei strittigen Fragen. Grundsätzlich gilt: Bevor die Versammlung einen Beschluss fasst, muss zunächst eine erschöpfende Beratung ermöglicht werden. Das gilt auch dann, wenn zum gleichen Thema bereits bei einer früheren Versammlung eine Diskussion stattfand. Schließlich könnten sich bis zur Beschlussfassung noch neue Aspekte ergeben haben. Obwohl also die Möglichkeit, alle Argumente vorzutragen, generell gegeben sein sollte, ist es oft dennoch zulässig, die Redezeit aus sachlichen Gründen zu begrenzen – wenn die Wohnungseigentümer dies mehrheitlich beschließen.

Hausverwaltung Koblenz: OLG erklärt Redezeitbegrenzung für gültig

Diesen Grundsatz bestätigte auch das Urteil zur WEG-Verwaltung aus Koblenz, das im geschilderten Fall erging. Wie das zuständige Oberlandesgericht entschied, entsprach die fünfminütige Redezeit den Grundsätzen ordnungsgemäßer WEG-Verwaltung (OLG Koblenz, AZ 133 C 3201/09 WEG). Denn aufgrund der Größe der Eigentümergemeinschaft, die 36 Mitglieder zählte, erschien es sinnvoll, die Redezeit pro Person und Thema einzuschränken. Dadurch würde es ermöglicht, die zur Verfügung stehende Zeit angemessen zu verteilen und die Dauer der Versammlung in zumutbaren Grenzen zu halten, so der Tenor des Urteils. Die getroffene Regelung könne überlange Wortbeiträge verhindern und liege daher im Interesse der Mehrzahl der Wohnungseigentümer. Wichtig war dabei den Richtern aus Koblenz, dass die WEG-Verwaltung im Einzelfall Ausnahmen von der Redezeitbeschränkung zulassen durfte.

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