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Gericht: WEG-Hausverwaltung muss Eigentümerversammlung rechtzeitig einberufen

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Eine WEG-Hausverwaltung hat eine ganze Reihe von Aufgaben. Dazu zählt auch die regelmäßige Einberufung einer Eigentümerversammlung. Diese muss laut WEG-Gesetz mindestens einmal im Jahr zusammentreten, bei Bedarf auch öfter. Die Versammlung beschließt beispielsweise den Wirtschaftsplan und setzt die WEG-Verwaltung ein. Aus diesen Gründen ist eine regelmäßige Zusammenkunft der Wohnungseigentümer wichtig. Hierfür zu sorgen und rechtzeitig zu den Versammlungen einzuladen, ist Sache des Verwalters.

Dass es für die WEG-Verwaltung besonders wichtig ist, dieser Verpflichtung pünktlich nachzukommen, zeigt ein vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht verhandelter Fall (BayObLG, AZ 2Z BR 4/99). Versäumt es der Verwalter nämlich, die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen, riskiert er, dass ihm fristlos gekündigt wird. In der Entscheidung des Gerichts ging es um eine neu gebaute Wohnanlage. Deren Eigentümer hatten eine WEG-Verwaltung damit beauftragt, sich um ihre Belange zu kümmern. Der Verwalter jedoch ließ sich Zeit, als es darum ging, ordnungsgemäß zur Versammlung zu laden. Die Frist von einem Jahr verstrich, ohne dass etwas geschah. Auch nach eineinhalb Jahren war noch keine Einladung erfolgt. Daher beschlossen die Eigentümer gemeinsam, der WEG-Verwaltung wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten fristlos zu kündigen. Der Verwalter klagte daraufhin gegen die Kündigung.

Kündigung der WEG-Verwaltung war rechtens

Das Gericht entschied zugunsten der Wohnungseigentümer. Die fristlose Kündigung der WEG-Verwaltung sei gerechtfertigt gewesen, weil regelmäßige Versammlungen für eine Eigentümergemeinschaft von entscheidender Wichtigkeit seien. Insbesondere bei neu gebauten Wohnanlagen kommt den Zusammenkünften nach Ansicht der Richter eine hohe Bedeutung zu. Denn häufig seien in der Anfangsphase schnelle Entscheidungen nötig, etwa wenn es um Beschwerden über Baumängel gehe, die innerhalb der Gewährleistungsfrist der zuständigen Firmen gerügt werden müssten. Darüber hinaus könnten weitere wichtige Entscheidungen wie die Aufstellung des Wirtschaftsplans nur durch die Eigentümerversammlung getroffen werden. Diesen Prozess habe die WEG-Verwaltung jedoch behindert, indem sie die rechtzeitige Einladung versäumt habe. Das rechtfertige eine fristlose Kündigung durch die Wohnungseigentümer, so das Gericht.

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