Schadensersatzforderungen müssen von der WEG gemeinsam geltend gemacht werden.

Schadensersatzklagen wegen Baumängeln können nur gemeinsam erhoben werden

Ordner mit Forderungen.
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WEG-Verwaltung Frankfurt: Die von der WEG-Verwaltung mindestens jährlich einzuberufende Wohnungseigentümerversammlung entscheidet über Fragen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Dazu zählen nicht nur die Aufstellung des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr oder die Bestellung und Kontrolle der WEG-Verwaltung. Bei neu gebauten oder frisch sanierten Wohnhäusern beispielsweise kommt eine wichtige Aufgabe hinzu: Nicht selten gibt es Baumängel am gemeinsamen Eigentum, die gerügt werden sollten. Dies können die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich beschließen und gegebenenfalls die WEG-Verwaltung beauftragen, sich um die Einleitung konkreter Schritte zu kümmern – notfalls bis hin zu einer Klage vor Gericht.

Dass einzelne Eigentümer auf diesem Gebiet nicht alleine vorgehen können, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einer Entscheidung unterstrichen (OLG Frankfurt, AZ 25 U 129/07). Hier wehrte sich ein Wohnungseigentümer gegen die aus seiner Sicht mangelhafte Ausführung von Bauarbeiten. Unter anderem seien Fußböden, Zimmerdecken und Wände schlecht ausgeführt worden, wodurch die beabsichtigte Schalldämmung stark beeinträchtigt worden sei. Auch bei Waschküche, Kellertreppe und Schornstein rügte der Kläger Baumängel. Er hatte deshalb versucht, die anderen Wohnungseigentümer dazu zu bewegen, sich seiner Klage anzuschließen. Die Eigentümerversammlung fasste jedoch keinen entsprechenden Beschluss, so dass auch die WEG-Verwaltung in der Sache nicht tätig wurde. Daher klagte der Beschwerdeführer allein auf Schadensersatz.

Das OLG Frankfurt wies die Klage jedoch ab, weil dem Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis fehle. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft könne Klage wegen der Baumängel am WEG-Eigentum führen. Einzelne Wohnungseigner könnten weder Schadensersatz an die gesamte Eigentümergemeinschaft noch Leistungen für sich selbst einfordern. Denn nur die Gemeinschaft als solche könne ihre Rechte vor Gericht wahrnehmen. Jedoch kann ein Einzelner, der einen Mangel rügt und keine Nachbesserung erzielen kann, vom Kauf seiner Eigentumswohnung zurücktreten.

Grundsätzlich ist eine Eigentümergemeinschaft bei baulichen Mängeln gut beraten, die Beseitigung mit Unterstützung ihrer WEG-Verwaltung anzumahnen und notfalls auch gerichtlich zu verfolgen. Dafür ist jedoch ein Mehrheitsbeschluss notwendig.

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