WEG-Verwaltung darf einheitliche Fassade durchsetzen

WEG-Verwaltung München: Eine Hausverwaltung darf von allen Wohnungseigentümern in einem Haus verlangen, dass sie das Erscheinungsbild der Fassade einheitlich halten. Maßgeblich sind dafür die Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Demnach kann ein Einzelner nicht gegen den Willen der Gemeinschaft selbst bestimmen, welche Farbe er benutzen möchte, um seinen Balkon zu streichen. Das gilt auch dann, wenn die Eigentümer die Kosten für ihre – verpflichtenden – Anstriche selbst zu tragen haben, wie das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil klarstellte (BayObLG, AZ: 2 ZBR 79/96).

Gerichtsurteil zur WEG-Verwaltung aus München

In der Urteilsbegründung hieß es, Balkongeländer zählten in jedem Falle zum Gemeinschaftseigentum. Dass die Geländer gestrichen werden müssten, sei zum Schutz vor Witterungseinflüssen erforderlich und stelle deshalb keine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, sondern sei vielmehr ein Teil der ordnungsgemäßen Instandhaltung. Über eine solche jedoch könne die Eigentümerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden. Der Beschluss ist dann für alle Wohnungseigentümer bindend. Aber auch wenn die Gemeinschaft nicht ausdrücklich über den Farbton beschließe, liege ein uneinheitlicher Anstrich nicht im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, so der Richterspruch. Deshalb muss sich auch dann ein Einzelner am gegebenen Erscheinungsbild orientieren.

Im verhandelten Fall hatten alle Eigentümer bis auf einen ihre Balkone im Farbton „Eiche hell“ oder mit farbloser Lasur gestrichen. Der übrige Eigner strich sein Geländer lieber in „Nussbaum dunkel“. Die WEG-Verwaltung und die anderen Wohnungseigner nahmen dies nicht hin und zogen vor Gericht. Dessen Urteil verpflichtete den Betreffenden dazu, seinen individualistischen Anstrich dem der anderen anzupassen. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass ein Balkon in einer anderen Farbe ein uneinheitliches Erscheinungsbild der Fassade zur Folge habe. Dies beeinflusse das Äußere des Hauses „in erheblichem Maße negativ“. Davon sei auch der Wert der Immobilie betroffen. Das sieht nicht nur das Bayerische Oberste Landesgericht so: Nach verbreiteter Meinung schadet ein buntgeschecktes Äußeres dem Image eines Gebäudes und damit auch seinem Marktwert. Deshalb ist eine WEG-Verwaltung gut beraten, im Einklang mit der Eigentümerversammlung darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage einheitlich wirkt.

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